Geschäftsführereignung

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Geschäftsführer kann nicht sein (§ 6 Absatz 2 GmbHG):

  • Betreute in Vermögensangelegenheiten
  • Verurteilte mit Berufsverbot oder Gewerbeverbot
  • Verurteilte wegen vorsätzlicher Straftaten (5 Jahre):
    • Insolvenzverschleppung
    • Insolvenzstraftaten (§§ 283-283d StGB)
      • § 283 Bankrott
      • § 283a Besonders schwerer Bankrott
      • § 283b Buchführungspflichtverletzung
      • § 283c Gläubigerbegünstigung
      • § 283d Schuldnerbegünstigung
    • Falschangaben (§ 82 GmbHG und § 399 AktG)
      • Eintragungsangaben
      • Sachgründungsbericht
      • Stammkapitalerhöhung
      • Anmeldung und Eintragung Kapitalerhöhung
      • Angaben und Eintragung der Geschäftsführer
      • Versicherungen über Kapitalherabsetzung
      • öffentlich unwahre Darstellung der Lage
    • unrichtige Darstellung (§§ 400 AktG, 331 HGB u.a.)
      • Verhältnisse und Lage der Gesellschaft
      • Angaben gegenüber dem Prüfer
      • Bilanzen und Abschlüsse
      • Bericht über Umwandlungen
    • mit einer Freitheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen (§§ 263-264a oder §§ 265b-266a StGB):
      • § 263 Betrug
      • § 263a Computerbetrug
      • § 264 Subventionsbetrug
      • § 264a Kapitalanlgagebetrug
      • § 265b Kreditbetrug
      • § 266 Untreue
      • § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

 

Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch (Gesamtschuld) für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt (§ 6 Absatz 5 GmbHG).