Insolvenzanfechtung

Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

Lastschriften werden nach gängiger AGB-Praxis der Banken erst wirksam, nachdem der Schuldner diese genehmigt hat bzw. nach dem Ablauf einer meist 6-wöchigen Frist nach Erhalt eines Rechnungsabschlusses. Für den Widerruf der Lastschrift ist es nicht erforderlich, dass die zugrundeliegende Forderung rechtens ist.

 

Insolvenzverwalter wenden dieses Widerrufsrecht mittlerweile pauschal an, um an Geld für die Masse zu kommen. Diese Praxis ist nun von zwei sich bisher widersprechenden Senaten des Bundesgerichtshof einheitlich bestätigt worden (BGH XI ZR 236/07 und IX ZR 37/09). Im Einzelfall bleibt aber zu prüfen, ob der Schuldner die Abbuchungen bereits durch schlüssiges Verhalten genehmigt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kontoinhaber sein Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr weitergeführt und den Abbuchungen innerhalb einer angemessenen Prüfungspflicht nicht widersprochen hat.

 

Allerdings steht den Banken auch das Recht zu, ihre AGB entsprechend anzupassen und Lastschriften sofort wirksam werden zu lassen. Davon wird in Zukunft auszugehen sein.

Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters

Im Rahmen des Insovenzverfahrens stehen dem Insolvenzverwalter folgende Anfechtungsmaßnahmen zur Verfügung:

  • Anfechtung einer Rechtshandlung zur Gläubigerbefriedigung (Kongruente Deckung § 130 InsO)
    • in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag
    • wenn zur Zeit der Handlung
    • der Schuldern zahlungsunfähig war und
    • der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte
    • oder
    • nach Insolvenzantrag
    • wenn zur Zeit der Handlung
    • der Gläubiger Zahlungsunfähigkeit oder Antrag kannte
  • Anfechtung einer Rechtshandlung zur Gläubigerbefriedigung, die der Gläubiger (derzeit) nicht zu beanspruchen hatte (Inkongruente Deckung § 131)
    • im letzten Monat vor Insolvenzantrag oder nach dem Antrag vorgenommen oder
    • innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag vorgenommen und der Schuldner war zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig
    • innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag vorgenommen und dem Gläubiger war zur Zeit der Handlung bekannt, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt
  • Anfechtung eines Rechtsgeschäftes des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt (unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen § 132)
    • in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag
    • wenn zur Zeit des Rechtsgeschäftes
    • der Schuldern zahlungsunfähig war und
    • wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte
    • oder
    • nach dem Insolvenzantrag und
    • wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäftes die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag kannte
  • Anfechtung einer Rechtshandlung unter dem Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen (§ 133)
    • in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantrag
    • wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gäubiger benachteiligte.
  • Anfechtung eines entgeltlich geschlossenen Vertrags mit einer dem Schuldner nahestenden Person, durch den die Insolvenzgläubiger benachteilgt werden (§ 133)
    • innerhalb der letzten zwei Jahre vor Insolvenzantrag
    • nicht wenn der andere Teil zur zeit des Vertragsschlusses den Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen, nicht kannte
  • Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 134)
    • innerhalb der letzten vier Jahre vor Insolvenzantrag

  • Anfechtung von Gesellschafterdarlehen  (§ 135)
  • Anfechtung einer stillen Gesellschaft (§ 136)
  • Anfechtung von Wechsel- und Scheckzahlungen (§ 137)
  • Anfechtung von Bargeschäften (§ 142)
    • für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt,
    • wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 vorliegen (Vorsatz innerhalb der letzten 10 Jahre)
    • anfechtungssicher sind Zahlungen, die innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung getätigt werden, zum Beispiel:
      • Barzahlungen
      • Lastschriften

Zu beachten ist, dass der Anfechtungsanspruch den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB unterliegen. Bei Verjährung kann der Insolvenzverwalter dennoch die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht. (§ 146)