Insolvenzantrag

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Insolvenzantrag für Unternehmen:

  • grundsätzlich formlos
  • ggf. Anhörungsbogen des jeweiligen Amtsgerichts
  • Eröffnungsgrund und dessen Glaubhaftmachung
  • Antragsrecht
  • Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Antragstellung
    • geordnete und vollständige Übersicht über das Vermögen und die Verbindlichkeiten (Einzelauflistung bzw. Fragebogen unter Angabe ihres Verkehrswertes; Bilanz genügt nicht)
    • Uneinbringliche oder zweifelhafte Aktiva sind als solche kenntlich zu machen und mit dem wahrscheinlichen Liquidationswert anzusetzen
    • Gegenstände, an denen Dritte ein Recht auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung haben, sind unter Angabe des entsprechenden Rechts genau zu bezeichnen.
    • detaillierte Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner
    • Ist kein nennenswertes, wirtschaftlich verwertbares Vermögen mehr vorhanden, so ist die Ursache dafür im Einzelnen darzulegen; dazu ist die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens in den letzten zwei Jahren zu schildern und anzugeben, was aus dem früher vorhandenen Vermögen geworden ist.
    • Bilanz, GuV, BWA
  • ggf. Insolvenzplan
  • Antrag Restschuldbefreiung

 

Insolvenzantrag für natürliche Personen umfaßt folgende Teile:

  • Formular zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Vermögensverzeichnis
  • Formular zum Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Formular zum Antrag auf Stundung der Kosten
    • des Insolvenzverfahrens
    • des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan
    • des Verfahrens zur Restschuldbefreiung
    • unter Beifügung einer Erklärung über Versagensgründe
      • wegen Insolvenzstraftaten (§ 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
      • wegen früherer Restschuldbefreiung (§ 290 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
    • ggf. Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Vorschlag des Schuldners