Insolvenzantragspflicht

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Gesetzesauszüge und Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Managementberatung und sind allenfalls erlaubnisfreie Hilfstätigkeiten nach Artikel 1 § 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz).

 

Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

  1. Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO
  3. Überschuldung § 19 InsO

Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftung, Verein, Genossenschaft) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partenreederei Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), bei denen die Vollhaftung von einer juristischen Person übernommen wird, müssen deren Organe ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag stellen (§ 15a InsO). Antragsberechtigt sind auch Gläubiger (§ 13 InsO).

 

Natürliche Personen müssen nicht einen Antrag stellen. Sie gefährden jedoch ihre Möglichkeit auf Restschuldbefreiung nach 6 Jahren, wenn sie trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne begründete Aussicht auf Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage das Insolvenzverfahren verzögern (nicht beantragen oder den Verlauf bremsen) und dadurch im letzten Jahr vor der Eröffnungsantrag die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen (§ 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO).

 

Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon dann, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH 28.10.2008, 5 StR 166/08)

 

Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (beides sind Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes KWG) gilt nicht die Antragspflicht der InsO, sondern § 46b KWG:

  • bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht, sondern
  • Anzeige bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
  • die Anzeigepflicht gilt auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Der Antrag auf Insolvenz kann nur von der BaFin gestellt werden; bei drohender Zahlungsunfähigkeit nur, wenn das Institut zustimmt oder Maßnahmen nach § 46 oder § 46a KWG nicht erfolgversprechend erscheinen.