Insolvenzhaftung

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Übersicht

 

  • Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
  • Haftung für Zahlungen an Gesellschafter
  • Haftung für Insolvenzverschleppungsschaden
  • Haftung für Veruntreuung von Arbeitsentgelt
  • Haftung für nichtabgeführte Arbeitnehmerbeiträge
  • Haftung für Steuern
  • Haftung aus Kreditbetrug und Lieferantenkreditbetrug
  • Haftung aus Betrug gegen Subunternehmer
  • haftung wegen Existenzvernichtung
  • Haftung des faktischen Geschäftsführers
  • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

 

Geschäftsführer können im Falle der Insolvenz der Gesellschaft in gewissem Umfang haftend gemacht werden. Im folgenden wird die Haftungslage für eine GmbH und UG dargestellt. Ähnliche Regelungen gibt es für Vorstände von anderen juristischen Personen (AG, GmbH & Co. KG, GmbH-OHG, Verein, Genossenschaft etc.).

 

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG:

  • Geschäftsführer haftet gegenüber der (insolventen) Gesellschaft
  • auf Ersatz von geleisteten Zahlungen der Gesellschaft
  • nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
  • nach Feststellung (d.h. Erkennbarkeit) der Überschuldung
  • es sei denn, die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes vereinbar
  • verschärfende Umstände:
    • leichte Fahrlässigkeit genügt als Verschulden
    • keine 3-Wochenfrist
    • auch faktischer Geschäftsführer betroffen
    • auch Abbuchungen, soweit nicht widerrufen
    • auch Zahlungseingänge auf Konto im Soll
    • auch Vorabbefriedigungen von Gläubigern
    • auch Lohnrückstände auf kündbare Arbeitsverhältnisse
    • auch wenn Anfechtung versäumt wurde
    • Entlastungs-Beweislast trägt der Geschäftsführer
  • entlastende Umstände:
    • Zahlungen, die die Masse nicht schmälern
    • Zahlungen, die kraft Gesetz geleistet werden müssen
    • Zahlungen beruhen auf Kontenpfändung
    • Zahlungen zu bestimmten Sanierungsversuchen
    • Zahlungen, zur Abwehr von Nachteilen für die Masse
    • Haftung wäre größer als Gläubigergesamtschaden
    • Zahlungen, die auch als Masseschulden fällig wären

Haftung für Zahlungen an Gesellschafter § 64 Satz 2 GmbHG:

  • soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten
  • es sei denn, dies war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar

Haftung aus Insolvenzverschleppung:

  • für den daraus entstehenden Quotenschaden für die Alt-Gläubiger (schon vor der Insolvenzreife fällige Forderungen)
  • für den vollen Vertrauensschaden, der einem Neu-Gläubiger dadurch entsteht, dass er der insolvenzreifen GmbH Kredit (auch Kontokorrentanstieg) gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (BGH 24.07.2005, II ZR 390/03 und BGH 05.02.2007, II ZR 234/05)
  • Der auf Ersatz des negativen Interesses aus Insolvenzverschleppung gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neu-Gläubigers umfasst grundsätzlich nicht den im Kaufpreis entgangenen Gewinn. Der entgangene Gewinn kann nur geltend gemacht werden, wenn der Neu-Gläubiger ohne den Vertragsschluss diesen Gewinn anderweitig hätte erzielen können (BGH 27.04.2009, II ZR 253/07)
  • Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Fermdkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille reserven oder sontige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerden vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH 27.04.2009, II ZR 253/07).

Haftung für Veruntreuung von Arbeitsentgelt § 266a StGB:

  • hierunter fallen Nettolohn und Lohnsteuer

Haftung für Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung § 266a StGB:

  • Bei aussichtsreicher Sanierung kann die Strafbarkeit entfallen, wenn der Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung von Arbeitnehmeranteilen unterlässt.
  • Die Berechnungsdarstellung der Haftungsinanspruchnahme  muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, insbesondere auch die Höhe der Löhne und die Betragssätze der Krankenkassen enthalten

Haftung für Steuern § 69 AO:

  • Pflichtverletzung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • nicht oder nicht rechtzeitig festgesetze Steuern
  • Steuererstattung ohne rechtlichen Grund

Haftung aus Keditbetrug und Lieferantenkreditbetrug

Haftung aus Betrug gegen Subunternehmer

Haftung wegen Existenzvernichtung § 826 BGB:

  • für missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteress zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens
  • ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß Trihotel-Urteil (BGH 16.07.2007, II ZR 3/04)

Haftung des faktischen Geschäftsführers:

  • Den Geschäftsführern sind sogenannte faktische Geschäftsführer gleichgestellt.
  • Ein faktischer Geschäftsführer ...
    • ... hat nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft maßgebend in die Hand genommen,
    • über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus,
    • durch eigenes Handeln im Außenverhältnis;
    • diese Handeln hat die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgan nachhaltig geprägt
    • Siehe BGH 11.07.2005, II ZR 235/03

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes:

  • Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteress ausübt
  • Oberbegriff zu Unternehmensleitungspflichten, Kooperationspflichten, gesetzlichen Pflichten und Loyalitätspflichten
  • Weitere Definitionen z.B. in Corprate Governance Kodex, Basel II
  • mehr als die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns