Insolvenzmasse

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Absatz 1 InsO)

  • Vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände (Ist-Masse)
  • minus Aussonderungsrechte (z.B. Leihe, Miete, EV)
  • minus Absonderungsrechte (z.B. Sicherungsübereignung)
  • minus Aufrechnungsrechte
  • minus Masseverbindlichkeiten, Verfahrenskosten
  • plus Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtungen
  • plus Ergebnisse in Anspruch genommener schwebender Rechtsgeschäfte
  • = Aktiv-Masse (Soll-Masse)

bt der der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Absatz 2 InsO).

 

Zur Insolvenzmasse gehören auch (§ 36 Absatz 2 InsO):

  • die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt
  • die Sachen die nach § 811 Absatz 1 Nr. 4 und 9 ZPOnicht derr Zwangsvollstreckung unterliegen

Zur Insolvenzmasse gehört nicht

  • gewöhnlicher Hausrat, der im Haushalt des Schuldners gebraucht wird, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht (§ 36 Absatz 3 InsO)