Insolvenzplaninhalt

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Übersicht:

 

  • Grobgliederung des Insolvenzplans
  • Allgemeine Wirkungen des Plans
  • Spezielle Wirkungen des Plans
  • Besserstellung der Gläubiger

Grobgliederung des Insolvenzplans

§ 219 InsO

 

  • Darstellender Teil
  • Gestaltender Teil
  • Anlagen nach § 229 InsO
    • Vermögensübersicht
    • Ergebnisplan
    • Finanzplan
  • Anlagen nach § 230 InsO
    • Fortführungserklärung des Schuldners (im Falle natürliche Personen und Personengesellschaften)
    • Zustimmung der Gläubiger über Beteiligungserwerb
    • Erklärung des Dritten, der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernimmt

Allgemeine Wirkungen des Plans

§ 254 InsO

 

  • Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein
  • Die im Plan aufgenommenen Willenserklärungen und Verpflichtungserklärungen der Beteiligten gelten als in der vorgeschreibenen Form als abgegeben:
    • soweit Rechte an Gegenständen
      • begründet
      • geändert
      • übertragen oder
      • aufgehoben werden
    • soweit Geschäftsanteile einer GmbH abgetreten werden
  • Diese Wirkungen treten auch ein für:
    • Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben
    • Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben
  • Nicht berührt werden die Rechte der Insolvenzgläubiger
    • gegen Mitschuldner
    • gegen Bürgen des Schuldners
    • an Gegeständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören
    • aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht
  • Der Schuldner wird jedoch (in gleicher Weise wie gegenüber dem Gläubiger) befreit gegenüber
    • dem Mitschuldner,
    • dem Bürgen oder
    • anderen Rückgriffsberechtigten
  • Ist ein Gläubiger weitgehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten

Spezielle Wirkungen des Plans

 

  • Rückstand bei der Erfüllung des Plans hat folgende Wirkung (§ 255 Absatz 1 InsO):
    • sind auf Grund des gestaltenden Teils Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans
      • erheblich
      • in Rückstand gerät
    • erheblicher Rückstand est erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat,
      • obwohl der Gläubiger
      • ihn schriftlich gemahnt und
      • ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat
  • wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig (§ 255 Absatz 2 InsO)
  • im Plan kann allerdings eine andere Wirkung für den Fall des Rückstands oder eines neuen Verfahrens geregelt werden, ohne dass dies zum Nachteil des Schuldners werden darf. (§ 255 Absatz 3 InsO)
  • Bei streitigen Forderungen gelten die Vorschriften des § 256 InsO
  • Vollstreckungen aus dem rechtskräftigen Plan sind wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner möglich (§ 257 InsO)
  • Sobald die Bestätigung des Insolvenplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahren. Vor Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten (§ 258 InsO)
  • Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück über die Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Absatz 1 InsO)
  • Einen anhängigen Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung kann der Verwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
  • Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird (§ 260 Absatz 1 InsO). In diesem Falle wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

Besserstellung der Gläubiger

 

  • Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe erteilt, wenn (§ 245 InsO Obstruktionsverbot):
    • die Gläubiger in dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
    • die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll; eine angemessene Beteiligung liegt vor:
      • wenn kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruches übersteigen, erhält
      • weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und
      • kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger
    • und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
  • Der Nachweis ist durch eine Vergleichsrechnung zu erbringen