Insolvenzplanverfahren

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Abweichend zum Regelinsolvenzverfahren erlaubt der Insolvenzplan folgende andere Regelungen zu treffen:

  • Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger
  • Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  • Verwertung der Insolvenzmasse
  • Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten
  • Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzplanverfahren kommt bei insolventen Unternehmen in Frage und kann folgende Ziele zum Gegenstand haben:

  • Eigensanierung
  • Sanierung durch Dritte
  • Liquidation
  • Übereinkunft zur vorübergehenden Stundung

Der Insolvenzplan wird vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht zu Beginn oder während des laufenden Verfahrens vorgelegt. Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt § 220 InsO:

  • absonderungsberechtigte Gläubiger
  • reguläre Gläubiger
  • nachrangige Gläubiger
  • ggf. weitere wählbare Gruppen

Eine geschickte Gruppenbildung ist entscheidend für den Erfolg des Insolvenzplans. Nach der Annahme des Insolvenzplans wird dieser dem Gläubigerausschuss, dem Schulder bzw. dem Insolvenzverwalter vorgelegt. Innerhalb der zuvor gebildeten Gruppen finden die Abstimmungsverfahren statt. Der Plan wird angenommen, wenn in jeder Gruppe Kopf- und Summenmehrheit besteht. Fehlt es in einer der Gruppen an einer Mehrheit, so kann ein Obstruktionsverbot greifen, um eine Blockade einzelner sanierungsunwilliger Gläubiger zu verhindern.

 

Sobald der Insolvenzplan rechtskräftig ist, wird das Insolvenzverfahren vom Gericht aufgehoben. Die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder der Gläubigerausschusses erlöschen. Der Schuldner erhält das freie Verfügungsrecht über die Masse zurück. Daran schließt sich die Überwachungsphase an. Diese wird aufgehoben, wenn:

  • die überwachten Ansprüche erfüllt sind
  • die Erfüllung gewährleistet ist
  • seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3 Jahre vergangen sind und kein neuer Insovenzantrag vorliegt

Zur Frage der Besteuerung eventueller Insolvenzplan-Sanierungsgewinne lesen Sie unter "Restschuldbefreiung".