Insolvenzstraftaten

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Der Begriff "Insolvenzstraftaten" spielt eine Rolle bei zahlreichen Anforderungen im Wirtschaftsleben, z.B.:

  • Geschäftsführereignung entfällt bis 5 Jahre nach einer Straftat im Sinne der §§ 283-283d StGB (§ 6 GmbHG)
  • Versagung der Restschuldbefreiung durch Antrag eines Gläubigers § 297 InsO (Straftaten nach §§ 283-283c StGB)

Zu den Insolvenzstraftaten zählen:

  • Bankrott § 283 StGB
    • Beiseiteschaffen von Vermögen
    • Verheimlichung von Vermögen
    • Zerstörung oder Beschädigung von Vermögen
    • Vornahme unwirtschaftllicher Geschäfte und Ausgaben
    • Schleuderverkauf auf Kredit
    • Vortäuschen erdichteter Rechte
    • Herbeiführung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aufgrund o.g. Handlungen
    • Versuchter Bankrott
    • Fahrlässiges Unkenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
    • Die Tat ist nur strafbar, wenn der Täter
      • seine Zahlungen eingestellt hat oder
      • über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder
      • der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde
  • Besonders schwerer Fall von Bankrott § 283 a StGB:
    • wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder
    • wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm vertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt
  • Buchführungs- und Bilanzierungspflichtverletzung §283b StGB
  • Gläubigerbegünstigung § 283 c StGB
  • Schuldnerbegünstigung § 283 d StGB