Insolvenzverschleppung

Hinweis: Keine Gewähr oder Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir bieten weder Rechtsberatung noch Steuerberatung an. Wenden Sie sich dazu unbedingt an Ihren Berater. Die folgenden Darstellungen dienen lediglich der rein wirtschaftlichen Orientierung.

 

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn...

  • Geschäftsführer trotz Vorliegen der Insolvenzantragspflicht  (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Feststellung der Überschuldung) kein oder verspätet ein Insolvenzantrag gestellt wird und ...
  • ... es sich um juristischen Personen oder Personengesellschaften mit juristischen Personen als Vollhafter
  • bei Führungslosigkeit einer GmbH auch die Gesellschafter der Insolvenzantragspflicht nicht oderr nicht rechtzeitig nachkommen, es sei denn diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Kenntnis

Es liegt aber keine schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht vor, wenn der Geschäftsführer bei fehlender Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger (z.B. Wirtschaftsprüfer) einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß infomiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm drauf erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung des Insolvenzantrags absieht (BGH 14.05.2010, II ZR 48/06).