(aktualisiert 01.01.2012)

Anlegerschutz

Eine der Lehren aus der Finanzkrise ist die Verbesserung des Anlegerschutzes. Es ist eine Tendenz zu erkennen, die Bankkundenberatung zu dokumentieren und die Berater zu lizenzieren sowie die Finanzprodukte zu reglementieren. Ob dies mit den bislang erlassenen neuen Vorschriften gelungen ist, darf bezweifelt werden. (Die hier aufgeführten Themen sind lediglich Fragmente und ersetzen nicht das Gespräch mit der Bank oder dem Rechtsanwalt. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.)

 

Übersicht:

 

  • Graumarkt-Gesetz 2011 KabB
  • Anlegerschutzgesetz 2010
  • Anlageberatung 2009

 

Graumarkt-Gesetz 2011

Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht, dem sog. Graumarkt-Gesetz, hat das Bundeskabinett am 06.04.2011 einen Regierungsentwurf beschlossen, um den grauen Kapitalmarkt zu regulieren. Es wurde schließlich am 06.12.2011 beschlossen und ergänzt das Anlegerlegergesetz, das die Anlageberatung der Banken reguliert. die Kernpunkte umfassen:

  • genaue Produktinformationen für geschlossene Fonds und andere Vermögensanlagen
  • schärfere Anforderungen an gewerbliche Finanzanlagenvermittler
  • Beaufsichtigung der Emittenten von Vermögensanlagen
  • Längere Prospekthaftung von 1 auf 3 Jahre

Anlegerschutzgesetz 2010

Am 14.03.2011 hat der Bundesrat das Gesetze zum Anlegerschutz bestätigt:

  • Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden:
    • BaFin führt nicht-öffentliches Beraterregister ein:
      • Anlageberater
      • Verantwortliche für den Vertrieb
      • Compliance-Beauftragte
    • Meldung der angestellten Personen
    • Offenlegung deren Qualifizierung
    • schwerwiegende Verstöße: bis zu 2 Jahre Sperre
    • Wirksamwerden 12 Monate nach Inkrafttreten
  • Einführung eines Produktinformationsblattes (Beipackzettel) für Finanzprodukte:
    • Produkttyp
    • Risiken
    • Erträge der Anlage
    • Kosten der Anlage
  • Stabilisierung der Offenen Immobilienfonds:
    • 2 Jahre Mindesthaltepflicht für Neuanleger
    • Rücknahmeabschlag für die Zeit danach
    • Ausgenommen Anlage bis 5.000 €
    • Engere Bewertungsintervalle für Immobilien
    • Verfahren für eine geordnete Abwicklung
  • Verhinderung verdeckter Übernahmen (Anschleichen)
    • Erweiterung der Mitteilungspflichten
    • Offenlegung von Wertpapierleigeschäften und ähnliches

Anlageberatung 2009

Zum Jahresbeginn wurde mit dem im August 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuerung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" die Pflicht zur Führung von Beratungsprotokollen im Rahmen der Anlageberatung eingeführt. Die Handhabung ist jedoch sehr unterschiedlich. Ein Standardprotokoll ist von der BaFin noch nicht erlassen worden.

  • Anlass der Beratung
  • Dauer des Beratungsgesprächs
  • Die der Beratung zugrunde liegenden Verhältnisse des Kunden
  • Anliegen des Kunden und der gewünschte Gewichtung der Anlage
  • Alle im Verlauf des Gespräches erteilten Empfehlungen sowie die tragenden Gründe

Bei Telefonberatung muss das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen unverzüglich das Protokoll dem Kunden zuschicken. Der Kunde kann ausdrücklich wünschen, vor Erhalt des Protokolls das Geschäfts auszuführen, jedoch muss ihm in diesem Falle ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden.

 

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