- Die Gesellschaft muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen.
- Die Bestellung zum Geschäftsführer führt nicht automatisch zu einem Anstellungsverhältnis mit Vergütungen. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
- Befugnisse des Geschäftsführers: Neben den Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann der Geschäftsführeranstellungsvertrag die Befugnisse weiter einschränken oder präzisieren.
- Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 253/09) ein Verbrauchervertrag und damit verschärft auf unwirksame AGB-Formulierungen zu
prüfen, es sei denn, der Geschäftsführer ist gleichzeitig Mitgesellschafter mit entscheidendem Einfluss (selbständiger Charakter).