(aktualisiert 30.04.2011)

Unternehmergesellschaft UG ("Mini-GmbH")

Mitten im Ausbruch der Finanzkrise, im November 2008, trat eine bislang selbst von Fachleuten kaum beachtete Neuerung des GmbH-Gesetzes in Kraft. Die von den Finanzämtern jahrelang bekämpfte Englische Limited wurde im Deutschen Recht eingeführt. Diese - umgangssprachlich als "Mini-GmbH" bekannt - darf sich allerdings nur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)" nennen, damit sie auf Anhieb von der normalen GmbH unterschieden werden kann. Der Grund liegt in der geringeren Stammkapitalausstattung und damit fehlenden Haftungsmasse.

 

Übersicht:

 

  • Rechtsgrundlage und Charakter
  • Stammkapital
  • Namensbezeichnung (Firma)
  • Bildung einer Rücklage
  • Gründungserleichterungen
  • Umbenennungsmöglichkeit in eine GmbH
  • Bonität
  • Bedeutung für Kleinunternehmer

Rechtsgrundlage und Charakter der UG

Die UG wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MoMiG vom 23.10.2008 mit Wirkung zum 01.11.2008 eingeführt. Sie wird geregelt in § 5a GmbHG und ist eine vollwertige GmbH lediglich mit einer anderen Bezeichnung. Ferner muss abweichend zur normalen GmbH bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Vom Typ her ist sie eine juristische Person, also eine Kapitalgesellschaft mit einem gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer).

 

Die UG unterliegt als eigenständig geführte Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer (z.Z. 15 %) und nicht der Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sind annähernd gleich. Lediglich die personengebundene Kleinunternehmerbefreiung ist nicht möglich. Fragen Sie wegen weiterer Details Ihren steuerlichen Berater.

Stammkapital der UG

Das Stammkapital kann jeden Wert zwischen 1 und 24.999 € betragen. Es muss allerdings bei der Einmann-Gründung voll eingezahlt werden. Empfehlenswert ist ein Stammkapital von mind. 500 €, besser noch 1.000 €, da sonst bereits kurz nach der Gründung durch die Gründungskosten oder Anlaufverluste eine Überschuldung vorliegen könnte. Je höher die Stammeinlage ist, desto besser wirkt sich das natürlich auf die Bonität der UG aus.

Namensbezeichnung der UG

Sofern bei der Gründung das Stammkapital mit weniger als 25.000 € festgelegt ist, muss die "Mini-GmbH" die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" ungekürzt tragen. Sie darf sich nicht "GmbH" nennen.

Bildung einer Rücklage

In der Bilanz ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage (Gewinnrücklage) zu bilden,

  • in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist
  • gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr

Die Rücklage darf nur verwendet werden für:

  • zur Stammkapitalerhöhung (§ 57 c GmbHG)
  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist

Gründungserleichterungen für die UG

Sowohl für die UG als auch für die GmbH muss kein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, wenn die Gesellschafterzahl nicht mehr als 3 beträgt. Die Gründung kann dann mittels eines Mustergründungsprotokoll beim Notar erfolgen.  Beim Bundesjustizministerium und den IHKs gibt es Downloads für das "Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft" und das "Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern".

Umbenennungsmöglichkeit der UG in eine GmbH

Sobald die UG ihr Stammkapital auf mind. 25.000 € erhöht hat, kann sie in eine GmbH umbenannt werden. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine Umwandlung, sondern nur um eine Umfirmierung. Die Firma (Name) kann aber auch beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbH).

Bonität der UG

In der Zeit seit 2008 hat sich die Wirtschaft langsam an die UG gewöhnt. Allerdings wird festgestellt, dass die Bonität grundsätzlich negativ eingeschätzt wird. Das kann dazu führen, dass Kontokorrentlinien oder Kreditkarten von der Bank verweigert werden oder Lieferanten Bestellungen nur noch per Vorkasse oder nach Hinterlegung einer Sicherheit ausliefern, auch wenn der Unternehmer in der Zeit seines Einzelunternehmens schon viele Jahre mit den Lieferanten zusammengearbeitet hat. Die UG ist also bonitätsmäßig durchsichtig und es ist die Bonität des Gesellschafters entscheidend. Insofern kann es sich empfehlen, dass statt einer schwach ausgestatteten UG doch gleich eine GmbH gegründet wird, deren Stammkapital mit 25.000 € dotiert ist, wovon nur mind. 12.500 € eingezahlt werden müssen und der Rest nach Gesellschafterbeschluss nachgefordert werden kann (Bei der Einmann-GmbH-Gründung ist allerdings über die ausstehenden Einlagen eine Sicherheit zu stellen).

Bedeutung der UG für Kleinunternehmer

Endlich wird den Kleinunternehmern eine Rechtsform in die Hand gegeben, die sie vor dem persönlichen Existenzverlust bewahrt, falls das Unternehmen in die Insolvenz geht (Haftungsschutz). Natürlich kann dennoch die Insolvenz der UG zur Folgeinsolvenz des Unternehmers (Gesellschafters) führen, wenn z.B. für Darlehen der UG gebürgt oder Sicherheiten gegeben wurden und diese fällig werden, aber der Unternehmer selbst diese Verpflichtung nicht erfüllen kann. Der Unternehmer kann ferner z.B. durch seine Funktion als Geschäftsführer für Fehlverhalten haften und in persönliche Insolvenz geraten, wenn z.B. Steuern oder Sozialabgaben nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Fragen Sie hierzu unbedingt Ihren rechtlichen Berater.

 

Da die UG eine Kapitalgesellschaft ist, also eine eigene Rechtsperson, kommt dem Unternehmer aber ein weiterer Effekt zu Gute: Geschäft und Person werden voneinander getrennt. Die Verwischung zwischen privaten und betrieblichen Finanzen ist rechtlich "verboten", d.h. es kann nicht einfach über Geld oder Vermögen der UG verfügt werden. Gewinne werden von der UG selbst versteuert. Zahlungen aus der UG heraus können nur auf der Grundlage von im vorhinein und schriftlich geschlossenen Verträgen erfolgen (z.B. Anstellungsvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Dienstleistungsvertrag).

 

Durch diese Trennung von UG und Person kann der Unternehmer sich auch eine neue Existenz mit neuer Bonität, Marke und Namen aufbauen. Schließlich schafft der Unternehmer sich seinen eigenen "Arbeitsplatz". Diese neue Firma kann später über einen notariellen Anteilsübertragungsvertrag verkauft werden oder es kann ein weiterer Gesellschafter als Nachfolger beteiligt werden, ohne dass eine Personengesellschaft entsteht und Außenstehende etwas vom Anteilsverkauf etwas erfahren.